der Reisesicherungsschein

Alle deutschen Pauschalreise-Veranstalter sind gesetzlich verpflichtet, die erhaltenen Kundengelder zu versichern (§ 651k BGB). Beleg dafür ist der so genannte Sicherungsschein, der mit der Buchungsbestätigung an die Kunden ausgegeben werden muss.

der Reiseveranstalter darf

  • vor Aushändigung eines Sicherungsscheines keine Anzahlungen oder Vorauszahlungen von Reisenden fordern oder entgegennehmen.
  • Anzahlungen und Endzahlungen auf den Reisepreis nur in der Weise von Reisenden fordern oder entgegennehmen, wie diese durch seine Reise- und Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.

der Reiseveranstalter ist verpflichtet

  • an Reisende nur Sicherungsscheine auszuhändigen, bei denen der Beginn der Reise innerhalb der Gültigkeitsdauer des Sicherungsscheines erfolgt.
  • bei Beendigung des Versicherungsvertrages unverbrauchte Sicherungsscheine unverzüglich zurückzugeben. Eine weitere Verwendung von Sicherungsscheinen und Druckvorlagen ist dann nicht mehr zulässig.

  Unsere Reisen sind bei Tourvers GmbH versichert. 

 

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